Art. 88 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Spruchkörper
Art. 88 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Spruchkörper
1. Die Schlichtungsbehörde führt ihre Verfahren grundsätzlich in Einerbesetzung durch.
2. Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten besteht die Schlichtungsbehörde aus einer oder einem Vorsitzenden sowie aus jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite.
3. Bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen besteht die Schlichtungsbehörde aus einer oder einem Vorsitzenden sowie aus jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter der Mieter- und Vermieterseite oder der Pächter- und Verpächterseite.
4. Bei Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz fällt die Schlichtungsbehörde ihre Entscheide in Fünferbesetzung. Der Spruchkörper besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und einer paritätischen Vertretung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite und des öffentlichen und privaten Bereichs; die Geschlechter müssen paritätisch vertreten sein.