161.1
GSOGLOJM
CH-BE
Art. 85 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Streitigkeiten und Aufgaben nach dem Gleichstellungsgesetz
Regionale Gerichtsbehörden - Regionale Schlichtungsbehörden
Art. 85 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Streitigkeiten und Aufgaben nach dem Gleichstellungsgesetz
1. Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) behandelt die Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland. Ist die Verfahrenssprache das Französische, so kann sie durch eine französischsprachige Gerichtspräsidentin oder einen französischsprachigen Gerichtspräsidenten sowie französischsprachige Fachrichterinnen und Fachrichter des Regionalgerichts oder der regionalen Schlichtungsbehörde der Gerichtsregion Berner Jura-Seeland oder deren Aussenstellen ergänzt werden.
2. Sie erfüllt auch die weiteren Aufgaben gemäss Gleichstellungsgesetz.