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161.1 GSOGLOJM CH-BE

Art. 83 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG)

Regionale Gerichtsbehörden - Regionale Zwangsmassnahmengerichte
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Art. 83 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG)

Das Obergericht bezeichnet aus dem Kreis der Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten der Regionalgerichte Berner Jura-Seeland, Emmental-Oberaargau sowie Oberland regionale Zwangsmassnahmenrichterinnen und Zwangsmassnahmenrichter sowie deren Stellvertretung.

Die regionalen Zwangsmassnahmenrichterinnen und Zwangsmassnahmenrichter behandeln die bei den jeweiligen regionalen Staatsanwaltschaften anfallenden Haftanordnungen und Ersatzmassnahmen und treffen weitere ihnen gesetzlich zugewiesene Entscheide.

Sind weder die hauptamtlichen Mitglieder des regionalen Zwangsmassnahmengerichts noch deren Stellvertretung erreichbar, so amtet an ihrer Stelle eine andere Gerichtspräsidentin oder ein anderer Gerichtspräsident des betreffenden Regionalgerichts.

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