Art. 82 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Geschäftsleitung
Art. 82 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Geschäftsleitung
1. Jedes Regionalgericht verfügt über eine Geschäftsleitung.
2. Die Geschäftsleitung besteht aus
a) der oder dem Vorsitzenden,
b) der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der oder des Vorsitzenden,
c) der leitenden Gerichtsschreiberin oder dem leitenden Gerichtsschreiber,
d) der oder dem Ressourcenverantwortlichen.
3. Die Geschäftsleitung kann durch weitere Mitglieder ergänzt werden. Das Nähere regeln die Geschäftsreglemente der Regionalgerichte.
4. Das Obergericht wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsleitung aus den am betreffenden Regionalgericht tätigen Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten des jeweiligen Regionalgerichts stellen dem Obergericht Antrag.
5. Die am jeweiligen Regionalgericht tätigen Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten bezeichnen die Stellvertreterin oder den Stellvertreter des oder der Vorsitzenden der Geschäftsleitung, die leitende Gerichtsschreiberin oder den leitenden Gerichtsschreiber sowie die Ressourcenverantwortliche oder den Ressourcenverantwortlichen.