Art. 81 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Zusammensetzung, Vorsitz und Spruchkörper
Art. 81 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Zusammensetzung, Vorsitz und Spruchkörper
1. Für jede Gerichtsregion besteht ein Regionalgericht. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland hat eine Aussenstelle im Berner Jura.
2. Der Regierungsrat legt den Sitz des jeweiligen Regionalgerichts fest.
3. Das Regionalgericht setzt sich aus Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten, aus Fachrichterinnen und Fachrichtern sowie aus Laienrichterinnen und Laienrichtern zusammen.
4. Mit Ausnahme der arbeitsrechtlichen Verfahren nach Artikel 9 EG ZSJ urteilt es in Zivilsachen als Einzelgericht. In Strafsachen urteilt es als Einzelgericht oder als Kollegialgericht.
5. Den Vorsitz führt eine Gerichtspräsidentin oder ein Gerichtspräsident.
6. In Strafsachen urteilt das Kollegialgericht in Dreier- oder Fünferbesetzung mit einer Gerichtspräsidentin oder einem Gerichtspräsidenten sowie zwei oder vier Laienrichterinnen und Laienrichtern.