161.1
GSOGLOJM
CH-BE
Art. 8 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Akkreditierung
Grundsätze der Organisation, Führung und Zusammenarbeit
Art. 8 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Akkreditierung
1. Für die Gerichtsberichterstattung können das Obergericht und das Verwaltungsgericht für sich und für die unter ihrer Aufsicht stehenden Gerichtsbehörden eine Akkreditierung vorsehen.