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Art. 8 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Akkreditierung

Grundsätze der Organisation, Führung und Zusammenarbeit
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Art. 8 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Akkreditierung

1. Für die Gerichtsberichterstattung können das Obergericht und das Verwaltungsgericht für sich und für die unter ihrer Aufsicht stehenden Gerichtsbehörden eine Akkreditierung vorsehen.

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