161.1
GSOGLOJM
CH-BE
Art. 79 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Spruchkörper
Kantonal zuständige Gerichtsbehörden - Bodenverbesserungskommission
Art. 79 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Spruchkörper
1. Der Spruchkörper setzt sich zusammen aus einer oder einem Vorsitzenden sowie zwei Fachrichterinnen oder Fachrichtern. Den Vorsitz führt die Präsidentin, der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident.
1a Die Bodenverbesserungskommission urteilt in Dreierbesetzung. Die Präsidentin, der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident entscheidet als Einzelrichterin oder als Einzelrichter, wenn eine Einsprache oder eine Beschwerde zurückgezogen oder gegenstandslos wird oder nicht darauf eingetreten werden kann.