161.1
GSOGLOJM
CH-BE
Art. 78 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Zusammensetzung
Kantonal zuständige Gerichtsbehörden - Bodenverbesserungskommission
Art. 78 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Zusammensetzung
1. Für das ganze Kantonsgebiet besteht eine Bodenverbesserungskommission.
2. Sie setzt sich zusammen aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten sowie Fachrichterinnen und Fachrichtern.
3. Das Verwaltungsgericht kann im Bedarfsfall eine ausserordentliche Präsidentin oder einen ausserordentlichen Präsidenten ernennen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VPB 2000.773 (Art. 78 LDP)
Federal Council Circular on Electoral Integrity and Future Election Procedures
Cited regarding the requirements for appealing electoral matters and the duty of the authority to determine facts and apply law.