161.1
GSOGLOJM
CH-BE
Art. 76 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Zusammensetzung
Kantonal zuständige Gerichtsbehörden - Enteignungsschätzungskommission
Art. 76 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Zusammensetzung
Für das ganze Kantonsgebiet besteht eine Enteignungsschätzungskommission als Enteignungsgericht.
Sie setzt sich zusammen aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten sowie Fachrichterinnen und Fachrichtern.
Das Verwaltungsgericht kann im Bedarfsfall eine ausserordentliche Präsidentin oder einen ausserordentlichen Präsidenten ernennen.