Art. 75 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Spruchkörper
Art. 75 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Spruchkörper
Der Spruchkörper setzt sich zusammen aus einer oder einem Vorsitzenden sowie zwei Fachrichterinnen oder Fachrichtern. Den Vorsitz führt die Präsidentin, der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident.
Die Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern urteilt in Dreierbesetzung. Die Präsidentin, der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident entscheidet als Einzelrichterin oder als Einzelrichter, wenn eine Beschwerde zurückgezogen oder gegenstandslos wird, die Beschwerde sich gegen Zwischenverfügungen oder -entscheide richtet oder nicht darauf eingetreten werden kann.
Die Kommission urteilt unter Beizug von zwei weiteren Fachrichterinnen oder Fachrichtern über Streitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung.