161.1
GSOGLOJM
CH-BE
Art. 74 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Zusammensetzung
Kantonal zuständige Gerichtsbehörden - Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern
Art. 74 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Zusammensetzung
1. Für das ganze Kantonsgebiet besteht eine Rekurskommission, die letztinstanzlich über Beschwerden betreffend Administrativmassnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern sowie betreffend das Ergebnis von Führerprüfungen und Kontrollfahrten entscheidet.
2. Sie setzt sich zusammen aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten sowie Fachrichterinnen und Fachrichtern.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)
VPB 06-1442-5073 (Art. 74 al. 3 LDP)
Federal Popular Initiative Act
States that entry into matter is acquired by law for projects implementing a general popular initiative accepted by the people.
VPB 06-1442-5073 (Art. 74 al. 4 LDP)
Federal Popular Initiative Act
Specifies which projects with acquired entry into matter are not subject to a vote on the whole.