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161.1 GSOGLOJM CH-BE

Art. 73 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Wählbarkeit

Kantonal zuständige Gerichtsbehörden - Steuerrekurskommission
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Art. 73 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Wählbarkeit

1. Die Fachrichterinnen und Fachrichter müssen Sachverständige in den Bereichen des Steuerrechts, der Landwirtschaft oder des Bau- und Schätzwesens sein.

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