161.1
GSOGLOJM
CH-BE
Art. 73 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Wählbarkeit
Kantonal zuständige Gerichtsbehörden - Steuerrekurskommission
Art. 73 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Wählbarkeit
1. Die Fachrichterinnen und Fachrichter müssen Sachverständige in den Bereichen des Steuerrechts, der Landwirtschaft oder des Bau- und Schätzwesens sein.