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161.1 GSOGLOJM CH-BE

Art. 72 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Geschäftsleitung

Kantonal zuständige Gerichtsbehörden - Steuerrekurskommission
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Art. 72 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Geschäftsleitung

1. Die Geschäftsleitung der Steuerrekurskommission setzt sich zusammen aus

a) der Präsidentin oder dem Präsidenten der Steuerrekurskommission,

b) der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten,

c) der Leiterin oder dem Leiter des juristischen Sekretariats, die oder der vom Plenum angestellt wird.

2. Die Mitglieder der Geschäftsleitung haben gleiches Stimmrecht.

3. Die Geschäftsleitung ist verantwortlich für die Gerichtsverwaltung. Sie ist insbesondere zuständig für

a) die Verabschiedung des Budgets, des Aufgaben- und Finanzplans sowie des Geschäftsberichts und Tätigkeitsberichts zuhanden der zuständigen Organe,

b) die Anstellung der Mitglieder des juristischen Sekretariats, der Bücherexpertinnen und Bücherexperten sowie des Kanzleipersonals,

c) die Verfügbarkeit genügender wissenschaftlicher und administrativer Dienstleistungen,

d) sämtliche weitere Verwaltungsangelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Plenums fallen.

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