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161.1 GSOGLOJM CH-BE

Art. 71 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Plenum

Kantonal zuständige Gerichtsbehörden - Steuerrekurskommission
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Art. 71 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Plenum

Das Plenum besteht aus den hauptamtlichen Richterinnen und Richtern sowie den Fachrichterinnen und Fachrichtern.

Den Vorsitz führt die Präsidentin oder der Präsident, bei deren oder dessen Abwesenheit die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident.

Zur Beschlussfähigkeit bedarf es der Anwesenheit von mindestens einer hauptamtlichen Richterin oder einem hauptamtlichen Richter sowie sechs Fachrichterinnen und Fachrichtern.

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