161.1
GSOGLOJM
CH-BE
Art. 71 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Plenum
Kantonal zuständige Gerichtsbehörden - Steuerrekurskommission
Art. 71 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Plenum
Das Plenum besteht aus den hauptamtlichen Richterinnen und Richtern sowie den Fachrichterinnen und Fachrichtern.
Den Vorsitz führt die Präsidentin oder der Präsident, bei deren oder dessen Abwesenheit die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident.
Zur Beschlussfähigkeit bedarf es der Anwesenheit von mindestens einer hauptamtlichen Richterin oder einem hauptamtlichen Richter sowie sechs Fachrichterinnen und Fachrichtern.