Art. 70 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Spruchkörper
Art. 70 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Spruchkörper
1. Vorsitzende oder Vorsitzender der Kammer ist eine hauptamtliche Richterin oder ein hauptamtlicher Richter. Die Vorsitzenden vertreten sich gegenseitig.
2. Die Fachrichterinnen und Fachrichter sind keiner Kammer fest zugeteilt. Die Zuteilung erfolgt je nach Bedarf durch die Vorsitzenden.
3. Die Steuerrekurskommission urteilt gewöhnlich in einem Spruchkörper bestehend aus einer hauptamtlichen Richterin oder einem hauptamtlichen Richter sowie zwei Fachrichterinnen oder Fachrichtern. Sie urteilt unter Beizug von zwei weiteren Fachrichterinnen oder Fachrichtern über Streitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung.
4. Die hauptamtlichen Richterinnen und Richter entscheiden als Einzelrichterin oder Einzelrichter,
a) wenn ein Rekurs oder eine Beschwerde zurückgezogen oder gegenstandslos wird oder nicht darauf eingetreten werden kann,
b) wenn die Steuer aufgrund unbestrittener zahlenmässiger Ausweise festzusetzen ist,
c) wenn der streitige Steuerbetrag 10 000 Franken oder die bestrittene Busse 3000 Franken nicht übersteigt,
d) wenn sich ein Rekurs oder eine Beschwerde einzig gegen die Kostenverlegung richtet,
e) wenn ein Rekurs oder eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid zu beurteilen ist.
5. Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter kann die Streitsache zur Beurteilung der Kammer überweisen, wenn die rechtlichen oder tatbeständlichen Verhältnisse es rechtfertigen.