161.1
GSOGLOJM
CH-BE
Art. 7 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Zusammenarbeit mit der Sicherheitsdirektion
Grundsätze der Organisation, Führung und Zusammenarbeit
Art. 7 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Zusammenarbeit mit der Sicherheitsdirektion
Die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft können zur Gewährleistung von Sicherheit, Ruhe und Ordnung während der Verhandlungen Unterstützung durch die Kantonspolizei verlangen.
Zuführungen und Transporte von Personen sind im Auftrag der Gerichtsbehörden oder der Staatsanwaltschaft durch die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion vorzunehmen.