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161.1 GSOGLOJM CH-BE

Art. 6d Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Zusammenarbeit zwischen Grossem Rat, Regierungsrat und Justizverwaltungsleitung

Grundsätze der Organisation, Führung und Zusammenarbeit
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Art. 6d Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Zusammenarbeit zwischen Grossem Rat, Regierungsrat und Justizverwaltungsleitung

Der Grosse Rat, der Regierungsrat und die Justizverwaltungsleitung verständigen sich über ihre Zusammenarbeit.

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