161.1
GSOGLOJM
CH-BE
Art. 6d Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Zusammenarbeit zwischen Grossem Rat, Regierungsrat und Justizverwaltungsleitung
Grundsätze der Organisation, Führung und Zusammenarbeit
Art. 6d Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Zusammenarbeit zwischen Grossem Rat, Regierungsrat und Justizverwaltungsleitung
Der Grosse Rat, der Regierungsrat und die Justizverwaltungsleitung verständigen sich über ihre Zusammenarbeit.