161.1
GSOGLOJM
CH-BE
Art. 6c Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Information
Grundsätze der Organisation, Führung und Zusammenarbeit
Art. 6c Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Information
1. Der Regierungsrat oder die in der Sache zuständige Direktion informiert die Justizverwaltungsleitung vorgängig über Geschäfte, welche die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft betreffen. Bei der Beschlussfassung werden die Anliegen der Justiz nach Möglichkeit berücksichtigt.