161.1
GSOGLOJM
CH-BE
Art. 6b Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Mitwirkung des Regierungsrates bei Geschäften der Justizverwaltungsleitung
Grundsätze der Organisation, Führung und Zusammenarbeit
Art. 6b Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Mitwirkung des Regierungsrates bei Geschäften der Justizverwaltungsleitung
1. Die Justizverwaltungsleitung übermittelt ihre Geschäfte gemäss Artikel 6a dem Regierungsrat zuhanden des Grossen Rates, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
2. Der Regierungsrat leitet die Geschäfte der Justizverwaltungsleitung unverändert an den Grossen Rat weiter. Er kann zu den Geschäften Stellung nehmen und eigene Anträge stellen.