161.1
GSOGLOJM
CH-BE
Art. 6a Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Antrags- und Vertretungsrecht der Justizverwaltungsleitung
Grundsätze der Organisation, Führung und Zusammenarbeit
Art. 6a Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Antrags- und Vertretungsrecht der Justizverwaltungsleitung
1. Bei folgenden Geschäften in ihrem Aufgabenbereich hat die Justizverwaltungsleitung das Recht, dem Grossen Rat Anträge zu stellen
a Budget sowie Aufgaben- und Finanzplan gemäss Artikel 11,
b Geschäftsbericht und Tätigkeitsbericht,
c Kredite,
d parlamentarische Vorstösse.
2. Sie vertritt diese Geschäfte im Grossen Rat und bezeichnet eine Vertreterin oder einen Vertreter zur Wahrnehmung des Vertretungs- und Äusserungsrechts.