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161.1 GSOGLOJM CH-BE

Art. 6a Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Antrags- und Vertretungsrecht der Justizverwaltungsleitung

Grundsätze der Organisation, Führung und Zusammenarbeit
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Art. 6a Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Antrags- und Vertretungsrecht der Justizverwaltungsleitung

1. Bei folgenden Geschäften in ihrem Aufgabenbereich hat die Justizverwaltungsleitung das Recht, dem Grossen Rat Anträge zu stellen

a Budget sowie Aufgaben- und Finanzplan gemäss Artikel 11,

b Geschäftsbericht und Tätigkeitsbericht,

c Kredite,

d parlamentarische Vorstösse.

2. Sie vertritt diese Geschäfte im Grossen Rat und bezeichnet eine Vertreterin oder einen Vertreter zur Wahrnehmung des Vertretungs- und Äusserungsrechts.

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