161.1
GSOGLOJM
CH-BE
Art. 69 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Zusammensetzung, Sitz und Gliederung
Kantonal zuständige Gerichtsbehörden - Steuerrekurskommission
Art. 69 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Zusammensetzung, Sitz und Gliederung
1. Für das ganze Kantonsgebiet besteht eine Steuerrekurskommission. Sie hat ihren Sitz in Bern.
2. Sie setzt sich zusammen aus zwei hauptamtlichen Richterinnen und Richtern als Präsidentin oder Präsident und als Vizepräsidentin oder Vizepräsident sowie Fachrichterinnen und Fachrichtern.
3. Sie gliedert sich in zwei Kammern bestehend je aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden sowie einer gleichen Anzahl von Fachrichterinnen und Fachrichtern.