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161.1 GSOGLOJM CH-BE

Art. 67 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Zusammensetzung und Sitz

Kantonal zuständige Gerichtsbehörden - Jugendgericht
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Art. 67 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Zusammensetzung und Sitz

1. Für das ganze Kantonsgebiet besteht ein Jugendgericht. Es setzt sich zusammen aus Jugendgerichtspräsidentinnen und Jugendgerichtspräsidenten sowie Fachrichterinnen und Fachrichtern.

2. Das Obergericht wählt auf Antrag der Jugendgerichtspräsidentinnen und Jugendgerichtspräsidenten die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter des Jugendgerichts. Die Wahl erfolgt für drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.

3. Mindestens eine Jugendgerichtspräsidentin oder ein Jugendgerichtspräsident muss französischsprachig sein.

4. Das Jugendgericht befindet sich am Sitz des Regionalgerichts Bern-Mittelland und benützt dessen Infrastruktur.

5. Es tagt in der Regel am Sitz der regionalen Dienststelle der Jugendanwaltschaft oder des örtlich zuständigen Regionalgerichts.

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