161.1
GSOGLOJM
CH-BE
Art. 64 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Geschäftsleiterin und Geschäftsleiter
Kantonal zuständige Gerichtsbehörden - Wirtschaftsstrafgericht
Art. 64 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Geschäftsleiterin und Geschäftsleiter
Das Obergericht wählt die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter des Wirtschaftsstrafgerichts. Die Wahl erfolgt für drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.
Die hauptamtlichen Mitglieder des Wirtschaftsstrafgerichts stellen dem Obergericht entsprechenden Antrag.