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161.1 GSOGLOJM CH-BE

Art. 64 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Geschäftsleiterin und Geschäftsleiter

Kantonal zuständige Gerichtsbehörden - Wirtschaftsstrafgericht
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Art. 64 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Geschäftsleiterin und Geschäftsleiter

Das Obergericht wählt die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter des Wirtschaftsstrafgerichts. Die Wahl erfolgt für drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.

Die hauptamtlichen Mitglieder des Wirtschaftsstrafgerichts stellen dem Obergericht entsprechenden Antrag.

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