161.1
GSOGLOJM
CH-BE
Art. 63 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Zusammensetzung und Sitz
Kantonal zuständige Gerichtsbehörden - Wirtschaftsstrafgericht
Art. 63 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Zusammensetzung und Sitz
1. Für das ganze Kantonsgebiet besteht ein Wirtschaftsstrafgericht. Es setzt sich zusammen aus Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten sowie aus Ersatzmitgliedern.
2. Es befindet sich am Sitz des Regionalgerichts Bern-Mittelland und benützt dessen Infrastruktur.