161.1
GSOGLOJM
CH-BE
Art. 6 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Infrastruktur
Grundsätze der Organisation, Führung und Zusammenarbeit
Art. 6 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Infrastruktur
1. Für die Bereitstellung, die Bewirtschaftung und den Unterhalt der von den Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft benötigten Grundstücke und Gebäude sowie Informatik- und Kommunikationssysteme sind die zuständigen Direktionen der kantonalen Verwaltung verantwortlich.
2. Die Justizverwaltungsleitung meldet den Bedarf der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft frühzeitig bei der zuständigen Direktion an. Diese trägt deren Bedürfnisse unter Berücksichtigung der anwendbaren kantonalen Vorgaben angemessen Rechnung.