161.1
GSOGLOJM
CH-BE
Art. 58 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Abstimmung
Oberste Gerichte - Verwaltungsgericht
Art. 58 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Abstimmung
1. Das Plenum, die Geschäftsleitung und die Abteilungen treffen die Entscheide, Beschlüsse und Wahlen mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die teilzeitlich tätigen Richterinnen und Richter haben volles Stimmrecht. Damit ein Beschluss gültig zustande kommt, muss mehr als die Hälfte aller Mitglieder daran teilnehmen.
2. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten ausschlaggebend; bei Wahlen entscheidet das Los.
3. Im Bereich der Rechtsprechung ist Stimmenthaltung nicht zulässig.
4. Vorbehältlich abweichender Vorschriften sind Zirkulationsbeschlüsse zulässig.