Art. 56 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Spruchkörper
Art. 56 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Spruchkörper
1. Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in Dreierbesetzung.
2. Sie urteilen in Fünferbesetzung
a) über Streitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung,
b) bei Kompetenzkonflikten,
c) über Begehren um Abberufung von hauptamtlichen Behördenmitgliedern.
3. Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung.
4. Das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten urteilt in Dreierbesetzung. Es besteht aus einem Mitglied einer Abteilung als neutralem Vorsitzenden und je einer Vertreterin oder einem Vertreter der betroffenen Versicherer und Leistungserbringer. Diese werden von der oder dem neutralen Vorsitzenden bezeichnet.
5. Die Spruchkörper urteilen bei Einstimmigkeit auf dem Zirkulationsweg. In Streitigkeiten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fassen. In den übrigen Fällen führen sie eine Urteilsberatung durch.
6. Jedes Mitglied des Spruchkörpers kann die Durchführung einer Urteilsberatung verlangen.