Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.1 GSOGLOJM CH-BE

Art. 55 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Abteilungspräsidentin oder Abteilungspräsident

Oberste Gerichte - Verwaltungsgericht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (107 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 55 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Abteilungspräsidentin oder Abteilungspräsident

1. Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident führt die Abteilung und sorgt für die ordnungsgemässe Erledigung der Geschäfte.

← Art. 54 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) Gegenstand Art. 56 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

100 2019 125 · be (Art. 55 ff. GSOG)
Lawyer Sanctioned for Representing Clients with Conflicting Criminal Interests
Cited in the reasoning confirming the legality of the court's composition.