Art. 54 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Abteilungen
Art. 54 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Abteilungen
1. Die Abteilungen sind wie folgt zuständig für die Beurteilung der Streitigkeiten, die dem Verwaltungsgericht übertragen sind
a. Die sozialversicherungsrechtliche Abteilung beurteilt alle Streitigkeiten aus dem Bereich des Sozialversicherungsrechts und nimmt die Aufgaben des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten wahr; Buchstabe c bleibt vorbehalten.
b. Alle übrigen vom Verwaltungsgericht in deutscher Sprache zu beurteilenden Streitigkeiten fallen in die Zuständigkeit der verwaltungsrechtlichen Abteilung.
c. Die Abteilung für französischsprachige Geschäfte entscheidet alle vor Verwaltungsgericht in französischer Sprache zu behandlenden Streitigkeiten und nimmt die Aufgaben des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten in französischer Sprache wahr.
2. Das Verwaltungsgericht kann durch Reglement die Beurteilung von Streitigkeiten aus einzelnen Sachgebieten einer andern Abteilung zur Behandlung zuweisen.
3. Die Abteilungen sorgen für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung unter sich und in den Abteilungen.
4. Sie wählen je eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der Abteilungspräsidentin oder des Abteilungspräsidenten und beschliessen über ihre Organisation durch Reglement.
5. Die Richterinnen und Richter sind bei Bedarf zur Aushilfe in den anderen Abteilungen verpflichtet. Sie können auch für einzelne Geschäfte in einer anderen Abteilung eingesetzt werden.