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Art. 52 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Geschäftsleitung

Oberste Gerichte - Verwaltungsgericht
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Art. 52 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Geschäftsleitung

1. Die Geschäftsleitung des Verwaltungsgerichts setzt sich zusammen aus

a) der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts,

b) den Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten,

c) der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär.

2. Sie ist verantwortlich für die Gerichtsverwaltung und zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind, insbesondere für

a*) die Verabschiedung der Leistungsziele und des Tätigkeitsberichts zuhanden des Plenums sowie die Verabschiedung des Budgets, des Aufgaben- und Finanzplans und des Geschäftsberichts zuhanden der Justizverwaltungsleitung,

b) die Genehmigung der Organisation der Abteilungen auf deren Antrag,

c) die Antragstellung an das Plenum auf Wahl der Abteilungspräsidentinnen und der Abteilungspräsidenten auf Antrag der Abteilungen,

d) die Anstellung oder Bezeichnung der Leiterin oder des Leiters Controlling auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Verwaltungsgerichts,

e) die Anstellung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber und deren Zuteilung an die Abteilungen auf deren Antrag,

f) die Anstellung des administrativen Personals und dessen Zuteilung an die Abteilungen auf deren Antrag sowie an das Generalsekretariat auf Antrag der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs,

g) die Verfügbarkeit genügender wissenschaftlicher und administrativer Dienstleistungen,

h) die Aufsicht,

i*) die Einsetzung der ausserordentlichen Richterinnen und Richter der Gerichtsbehörden, die unter der Aufsicht des Verwaltungsgerichts stehen,

k) den Abschluss von Ressourcenvereinbarungen mit den beaufsichtigten Gerichtsbehörden,

l) die Beschlussfassung über die administrative Zusammenarbeit mit anderen Gerichtsbehörden und Direktionen,

m) den Abschluss von Vereinbarungen zur Übertragung von Verwaltungsaufgaben,

n) die Vorbereitung und Antragstellung in allen Geschäften des Plenums.

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