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Art. 51 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Plenum

Oberste Gerichte - Verwaltungsgericht
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Art. 51 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Plenum

1. Die hauptamtlichen Richterinnen und Richter sowie die von der Justizkommission des Grossen Rates ernannten ausserordentlichen Mitglieder des Verwaltungsgerichts bilden das Plenum.

2. Das Plenum nimmt die folgenden Aufgaben wahr

a. die Festlegung der Grundsätze für die Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie die Genehmigung der Strategie des Verwaltungsgerichts und des Konzepts über die Aufsicht und das Controlling,

b. den Erlass von Reglementen, insbesondere betreffend die Organisation und die Verwaltung des Gerichts sowie über die Aufsicht,

c. die Wahl der Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten für drei Jahre, davon eine als Vizepräsidentin oder einen als Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts,

d. die Bezeichnung der neutralen Vorsitzenden des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten und der Vertretung des Verwaltungsgerichts in weiteren richterlichen Behörden,

e. die Vorschläge an den Grossen Rat betreffend die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten des Verwaltungsgerichts sowie die Errichtung von Teilzeitstellen,

f. die Stellungnahmen an die Justizkommission des Grossen Rates zur Wahl und Wiederwahl der Richterinnen und Richter,

g. **\*** die Genehmigung der Leistungsziele und des Tätigkeitsberichts zuhanden der Justizverwaltungsleitung,

h. die Anstellung der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs und die Bezeichnung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters,

i. den Entscheid über Veränderungen des Beschäftigungsgrads von Richterinnen und Richtern während der Amtsdauer mit ihrem Einverständnis, wenn die Summe der Stellenprozente dadurch nicht erhöht wird,

k. die Zuteilung der ausserordentlichen Mitglieder des Verwaltungsgerichts an die Abteilungen,

l. den Entscheid über die Aushilfe von Richterinnen und Richtern in anderen Abteilungen.

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