161.1
GSOGLOJM
CH-BE
Art. 50 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Präsidium
Oberste Gerichte - Verwaltungsgericht
Art. 50 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Präsidium
1. Die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts sorgt für den ordnungsgemässen Geschäftsgang der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
2. Sie oder er steht den Organen der Gerichtsleitung sowie der Leitung Controlling vor. Sie oder er vertritt das Gericht nach aussen.
3. Sie oder er wird durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten vertreten.