Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161.1 GSOGLOJM CH-BE

Art. 50 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Präsidium

Oberste Gerichte - Verwaltungsgericht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (107 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 50 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Präsidium

1. Die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts sorgt für den ordnungsgemässen Geschäftsgang der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

2. Sie oder er steht den Organen der Gerichtsleitung sowie der Leitung Controlling vor. Sie oder er vertritt das Gericht nach aussen.

3. Sie oder er wird durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten vertreten.

← Art. 49 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) Gegenstand Art. 51 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →