161.1
GSOGLOJM
CH-BE
Art. 5 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Selbstverwaltung und Zusammenarbeit
Grundsätze der Organisation, Führung und Zusammenarbeit
Art. 5 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Selbstverwaltung und Zusammenarbeit
1. Die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft verwalten sich selbst, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2. Sie können in Bereichen zusammenarbeiten, in denen der wirtschaftliche und sparsame Einsatz der Mittel dies sinnvoll erscheinen lässt.
3. Sie können mit den zuständigen Direktionen der kantonalen Verwaltung vereinbaren, dass diese Verwaltungsaufgaben, namentlich in den Bereichen Personaladministration sowie Finanz- und Rechnungswesen, in ihrem Auftrag erfüllen. Davon ausgenommen sind hoheitliche Verwaltungsaufgaben, namentlich Verfügungsbefugnisse.