Art. 48 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Wahl und Wählbarkeit
Art. 48 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Wahl und Wählbarkeit
1. Der Grosse Rat wählt die Richterinnen und Richter an die einzelnen Abteilungen.
2. Er wählt zudem in das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten je zwei bis fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Versicherer und der Leistungserbringer gemäss der Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Invalidenversicherung und die Militärversicherung. Die beiden Amtssprachen müssen angemessen vertreten sein. Die Vertreterinnen und Vertreter der Versicherer und der Leistungserbringer im Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten müssen beide Amtssprachen verstehen und sprechen, jedoch nicht über eine abgeschlossene juristische Ausbildung verfügen.
3. Die Richterinnen und Richter sowie die Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter der Abteilung für französischsprachige Geschäfte müssen französischer Muttersprache sein.
4. Die Justizkommission des Grossen Rates kann auf Antrag des Verwaltungsgerichts als Richterin oder Richter wählbare Personen für eine befristete Zeit als ausserordentliche Mitglieder ernennen, sofern dies aus gerichtsbetrieblichen Gründen nötig ist. Die Befugnis steht der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts zu, wenn die Vertretung nur für ein einzelnes Geschäft nötig ist.