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161.1 GSOGLOJM CH-BE

Art. 47 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Stellung, Sitz und Gliederung

Oberste Gerichte - Verwaltungsgericht
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Art. 47 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Stellung, Sitz und Gliederung

1. Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung die oberste kantonale rechtsprechende Behörde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Es hat seinen Sitz in Bern.

2. Es gliedert sich in

a) die verwaltungsrechtliche Abteilung,

b) die sozialversicherungsrechtliche Abteilung,

c) die Abteilung für französischsprachige Geschäfte.

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