161.1
GSOGLOJM
CH-BE
Art. 47 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Stellung, Sitz und Gliederung
Oberste Gerichte - Verwaltungsgericht
Art. 47 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Stellung, Sitz und Gliederung
1. Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung die oberste kantonale rechtsprechende Behörde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Es hat seinen Sitz in Bern.
2. Es gliedert sich in
a) die verwaltungsrechtliche Abteilung,
b) die sozialversicherungsrechtliche Abteilung,
c) die Abteilung für französischsprachige Geschäfte.