161.1
GSOGLOJM
CH-BE
Art. 46 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Abstimmung
Oberste Gerichte - Obergericht
Art. 46 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Abstimmung
1. Das Plenum, die Geschäftsleitung, die Erweiterte Geschäftsleitung und die Abteilungen beschliessen mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die teilzeitlich tätigen Richterinnen und Richter haben volles Stimmrecht. Damit ein Beschluss gültig zustande kommt, muss mehr als die Hälfte aller Mitglieder daran teilnehmen.
2. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten ausschlaggebend; bei Wahlen entscheidet das Los.
3. Im Bereich der Rechtsprechung ist Stimmenthaltung nicht zulässig.
4. Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig.