Art. 45 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Spruchkörper
Art. 45 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Spruchkörper
1. Die Urteilsfindung erfolgt in Dreierbesetzung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
2. Die Urteile des Handelsgerichts werden durch drei Richterinnen oder Richter gefällt, davon zwei Fachrichterinnen oder Fachrichter. Auf Antrag aller Parteien im Schriftenwechsel oder auf Anordnung der Instruktionsrichterin oder des Instruktionsrichters wirken ein weiteres juristisches Mitglied und eine dritte Fachrichterin oder ein dritter Fachrichter mit. Für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit ist die Präsidentin oder der Präsident zuständig.
3. Die Urteile des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts werden in der Regel durch drei Richterinnen und Richter gefällt, davon zwei Fachrichterinnen und Fachrichter. Wo der Sachverhalt erstellt ist oder wo sich keine fachspezifischen Fragen stellen, kann auf den Beizug der Fachrichterinnen und Fachrichter verzichtet werden. In diesem Fall entscheidet
a) die Präsidentin oder der Präsident als Einzelrichterin oder Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. Zwischenverfügungen oder -entscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Prozessführung,
2. Nichteintretensverfügungen oder -entscheide,
3. Abschreibungsverfügungen oder -entscheide;
b) ein Spruchkörper aus drei hauptamtlichen Richterinnen und Richtern in allen übrigen Fällen.
4. Begehren um Abberufung von hauptamtlichen Behördenmitgliedern werden durch die Zivilabteilung in Fünferbesetzung behandelt.
5. Bei Bedarf sind die Richterinnen und Richter zur gegenseitigen Aushilfe verpflichtet.