161.1
GSOGLOJM
CH-BE
Art. 44 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Abteilungspräsidentin oder Abteilungspräsident
Oberste Gerichte - Obergericht
Art. 44 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Abteilungspräsidentin oder Abteilungspräsident
1. Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident führt die Abteilung und ist verantwortlich für die Fallzuteilung und den Belastungsausgleich.
2. Sie oder er entscheidet über den Beizug von Ersatzrichterinnen und Ersatzrichtern.
3. Sie oder er ist gleichzeitig Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Obergerichts.
4. Ihr oder ihm ist eine leitende Gerichtsschreiberin oder ein leitender Gerichtsschreiber sowie eine Kanzleichefin oder ein Kanzleichef beigeordnet.