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Art. 43 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Abteilungen

Oberste Gerichte - Obergericht
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Art. 43 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Abteilungen

1. Die Abteilungen sorgen für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung.

2. Sie beantragen dem Plenum die Wahl einer Abteilungspräsidentin oder eines Abteilungspräsidenten für die Dauer von drei Jahren und wählen je eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Wiederwahl ist zulässig.

3. Sie können sich in Kammern gliedern.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VPB Ad-88-052 (Art. 43 Abs. 1 lit. c BPR)
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The court used this article to dismiss the appeal because the appellant did not present sufficient evidence to support their claim.