161.1
GSOGLOJM
CH-BE
Art. 41 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Generalsekretariat
Oberste Gerichte - Obergericht
Art. 41 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Generalsekretariat
Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär steht der Gerichtsverwaltung vor und unterstützt die Organe der Gerichtsleitung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
Sie oder er führt das Sekretariat des Präsidiums und des Plenums und leitet das Generalsekretariat. Sie oder er ist zuständig für das Personal-, Finanz- und Rechnungswesen, die übrigen zentralen Dienste und die Infrastruktur des Obergerichts, vorbehältlich der Zuständigkeiten der Stabsstelle für Ressourcen der Justizverwaltungsleitung.
Sie oder er koordiniert die Information der Öffentlichkeit.