161.1
GSOGLOJM
CH-BE
Art. 40 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Erweiterte Geschäftsleitung
Oberste Gerichte - Obergericht
Art. 40 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Erweiterte Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung des Obergerichts bildet zusammen mit den Vorsitzenden der Geschäftsleitungen der Regionalgerichte die Erweiterte Geschäftsleitung.
Die Erweiterte Geschäftsleitung ist das instanzenübergreifende Koordinationsorgan der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit.
Die Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter der Regionalgerichte nehmen auch die Interessen der anderen in der Region ansässigen kantonalen und regionalen Gerichtsbehörden wahr.
Das Geschäftsreglement des Obergerichts regelt die Zuständigkeiten der Erweiterten Geschäftsleitung.