161.1
GSOGLOJM
CH-BE
Art. 4 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Unabhängigkeit
Grundsätze der Organisation, Führung und Zusammenarbeit
Art. 4 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Unabhängigkeit
1. Die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft sind in der Rechtsprechung und Strafverfolgung unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.