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Art. 4 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Unabhängigkeit

Grundsätze der Organisation, Führung und Zusammenarbeit
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Art. 4 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Unabhängigkeit

1. Die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft sind in der Rechtsprechung und Strafverfolgung unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.

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