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Art. 3a Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Justizverwaltungsleitung

Allgemeines
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Art. 3a Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Justizverwaltungsleitung

1. Die Justizverwaltungsleitung ist das gemeinsame Organ von Obergericht, Verwaltungsgericht und Generalstaatsanwaltschaft für die Selbstverwaltung der Justiz.

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