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161.1 GSOGLOJM CH-BE

Art. 39 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Geschäftsleitung

Oberste Gerichte - Obergericht
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Art. 39 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Geschäftsleitung

1. Die Geschäftsleitung setzt sich zusammen aus

a) der Präsidentin oder dem Präsidenten des Obergerichts,

b) den Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten,

c) der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär,

d) ...

1a. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär hat kein Stimmrecht. Sie oder er kann im eigenen Aufgabenbereich Anträge stellen.

2. Die Geschäftsleitung ist verantwortlich für die Gerichtsverwaltung und zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind, insbesondere für

a) die Verabschiedung der Leistungsziele, des Budgets, des Aufgaben- und Finanzplans sowie des Tätigkeitsberichts zuhanden des Plenums sowie die Verabschiedung des Geschäftsberichts zuhanden der Justizverwaltungsleitung,

b) die Anstellung der Gerichtsinspektorin oder des Gerichtsinspektors auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Obergerichts,

c) die Anstellung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber und deren Zuteilung an die Abteilungen auf Antrag der Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten,

d) die Anstellung des administrativen Personals und dessen Zuteilung auf Antrag des betreffenden Abteilungspräsidiums oder der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs,

e) die Wahl der Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts, des Wirtschaftsstrafgerichts und des Jugendgerichts sowie die Wahl der Vorsitzenden der Geschäftsleitungen der Regionalgerichte und der Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter der regionalen Schlichtungsbehörden,

f) die Verfügbarkeit genügender wissenschaftlicher oder administrativer Dienstleistungen,

g) die Aufsicht,

h) die Stellungnahmen an die Justizkommission des Grossen Rates zur Wahl und Wiederwahl der Richterinnen und Richter,

i) den Entscheid über Veränderungen des Beschäftigungsgrads von Richterinnen und Richtern der ersten Instanz während der Amtsdauer mit dem Einverständnis der Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber, wenn die Summe der Stellenprozente dadurch nicht erhöht wird,

k) die Einsetzung von ausserordentlichen Richterinnen und Richtern der ersten Instanz,

l) die regionale Zuordnung der erstinstanzlichen Richterinnen und Richter,

m) den Abschluss von Ressourcenvereinbarungen mit den beaufsichtigten Gerichtsbehörden,

n) die Beschlussfassung über die administrative Zusammenarbeit mit anderen Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft,

o) den Abschluss von Vereinbarungen zur Übertragung von Verwaltungsaufgaben,

p) den Entscheid über die Aushilfe von Richterinnen und Richtern in anderen Abteilungen,

q) die Vorbereitung und Antragstellung in allen Geschäften des Plenums.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

100 2018 98 · be (art. 39 LDP)
Citizen Access to Voter Registry Data vs. Data Protection in Local Elections
ou lié à des conditions. 5.1 On l'a vu plus haut, le principe de la publicité du registre électoral est prévu tant par l'art. 39 LDP que par l'art. 7 ORE (voir c. 3.1 ci-dessus). Ces dispositions ne précisent toutefois pas les modalités de la consultation. Comme
100 2018 388 · be (art. 39 LDP)
Bern Administrative Court Upholds Annulment of Communal Vote Due to Procedural Irregularities Affecting Election Integrity
9 I 416 c. 2). La liberté d'établissement n'y change rien (ATF 49 I 416 c. 3). 7.2.4 En ce qui concerne le registre électoral, l'art. 39 LDP cantonale prévoit que seules les personnes qui sont inscrites au registre électoral peuvent exercer leur droit de vote (al. 1). C