Art. 38 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Plenum
Art. 38 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Plenum
1. Die hauptamtlichen Richterinnen und Richter bilden das Plenum.
2. Das Plenum nimmt die folgenden Aufgaben wahr
a) die Festlegung der Grundsätze für die Zivil-, Straf- und Jugendgerichtsbarkeit sowie die Genehmigung der Strategie und des Konzepts über die Aufsicht und das Controlling,
b) den Erlass von Reglementen, insbesondere über die Organisation und die Verwaltung des Gerichts sowie über die Aufsicht,
c) **\*** die Zuweisung der Richterinnen und Richter an die Abteilungen, an das Handelsgericht, die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen und das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht.
d) die Wahl der Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten,
e) die Wahl der Mitglieder der Anwaltsaufsichtsbehörde und der Anwaltsprüfungskommission,
f) die weiteren Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Obergerichts zugewiesen sind,
g) die Vorschläge zuhanden des Grossen Rates betreffend die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten des Obergerichts sowie die Errichtung von Teilzeitstellen,
h) **\*** die Genehmigung der Leistungsziele, des Budgets, des Aufgaben- und Finanzplanes sowie des Tätigkeitsberichts zuhanden der Justizverwaltungsleitung,
i) die Anstellung der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs und die Bezeichnung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters,
k) **\*** ...
l) den Entscheid über Veränderungen des Beschäftigungsgrads von Oberrichterinnen und Oberrichtern während der Amtsdauer mit dem Einverständnis der Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber, wenn die Summe der Stellenprozente dadurch nicht erhöht wird,
m) die Patentierung der Anwältinnen und Anwälte.