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Art. 37 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Präsidium

Oberste Gerichte - Obergericht
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Art. 37 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Präsidium

Die Präsidentin oder der Präsident des Obergerichts sorgt für den ordnungsgemässen Geschäftsgang der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit.

Sie oder er steht den Organen der Gerichtsleitung sowie der Gerichtsinspektorin oder dem Gerichtsinspektor vor. Sie oder er vertritt das Gericht nach aussen.

Sie oder er wird durch eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten vertreten.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

VPB 2001.2521 (Art. 37, al. 2bis, 2e phrase LDP)
Political Party Registration, Electronic Voting, and Electoral Reform Act
Ensures the legal consequence of designating a mother list when multiple lists share the same principal name.
JAAC 60.70 (Art. 37 Abs. 3 BPR)
Complainant's Election Challenge Dismissed for Untimeliness
Relevant to the fact that votes could not have been validly cast for the appellant or his group due to a lack of candidacies.