161.1
GSOGLOJM
CH-BE
Art. 36 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Gerichtsleitung
Oberste Gerichte - Obergericht
Art. 36 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Gerichtsleitung
1. Die Gerichtsleitung obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten, dem Plenum, der Geschäftsleitung und der Erweiterten Geschäftsleitung.