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Art. 36 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Gerichtsleitung

Oberste Gerichte - Obergericht
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Art. 36 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Gerichtsleitung

1. Die Gerichtsleitung obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten, dem Plenum, der Geschäftsleitung und der Erweiterten Geschäftsleitung.

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