Art. 33 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, juristische und nichtjuristische Sekretärinnen und Sekretäre
Art. 33 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, juristische und nichtjuristische Sekretärinnen und Sekretäre
1. Die Gerichtsbehörden verfügen über Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie nichtjuristische Sekretärinnen und Sekretäre. Deren Anzahl wird von der jeweiligen Gerichtsbehörde im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel festgesetzt.
1a Die Gerichtsbehörden können bei Bedarf nebenamtliche Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber einsetzen. Der Grosse Rat regelt deren Entschädigung durch Dekret.
2. Die Staatsanwaltschaft verfügt über juristische und nichtjuristische Sekretärinnen und Sekretäre. Deren Anzahl wird von der jeweiligen Staatsanwaltschaft im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel festgesetzt.
2a Die Jugendanwaltschaft verfügt über juristische und nichtjuristische Sekretärinnen und Sekretäre. Deren Anzahl wird von der leitenden Jugendanwältin oder vom leitenden Jugendanwalt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel festgesetzt.
3. Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie die juristischen Sekretärinnen und Sekretäre verfügen in der Regel über ein Anwaltspatent oder das bernische Notariatspatent.
4. Die Aufgaben und Kompetenzen der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie der juristischen Sekretärinnen und Sekretäre werden durch Reglement geregelt. Vorbehalten bleiben spezialgesetzlich geregelte Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten.
5. Zur rechtsgültigen Besetzung des Spruchkörpers gehört eine Protokollführerin oder ein Protokollführer.