161.1
GSOGLOJM
CH-BE
Art. 32 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Verantwortlichkeit
Behördenmitglieder und Personal
Art. 32 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Verantwortlichkeit
1\. Die strafrechtliche Verfolgung eines Mitglieds des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts oder der Generalstaatsanwaltschaft wegen Verbrechen oder Vergehen im Amt bedarf der Ermächtigung des Grossen Rates.