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161.1 GSOGLOJM CH-BE

Art. 32 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Verantwortlichkeit

Behördenmitglieder und Personal
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Art. 32 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Verantwortlichkeit

1\. Die strafrechtliche Verfolgung eines Mitglieds des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts oder der Generalstaatsanwaltschaft wegen Verbrechen oder Vergehen im Amt bedarf der Ermächtigung des Grossen Rates.

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