Art. 30 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) - Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter
Art. 30 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) · Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter
1. Hauptamtliche Richterinnen und Richter, Vorsitzende der Schlichtungsbehörden, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Jugendanwältinnen und Jugendanwälte, Assistenzstaatsanwältinnen und Assistenzstaatsanwälte sowie Assistenzjugendanwältinnen und Assistenzjugendanwälte bedürfen einer Bewilligung für die Ausübung von Nebenbeschäftigungen und öffentlichen Ämtern.
2. Die Bewilligung erteilt
a. die Justizkommission des Grossen Rates für die Mitglieder des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft,
b. das Obergericht und das Verwaltungsgericht je für die Mitglieder der von ihnen beaufsichtigten Gerichtsbehörden,
c. die Generalstaatsanwaltschaft für die Mitglieder der kantonalen und der regionalen Staatsanwaltschaften.
3. Richterinnen und Richter, Vorsitzende der Schlichtungsbehörden, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Jugendanwältinnen und Jugendanwälte, Assistenzstaatsanwältinnen und Assistenzstaatsanwälte sowie Assistenzjugendanwältinnen und Assistenzjugendanwälte dürfen keine Tätigkeit ausüben, welche die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen der Gerichtsbehörde beeinträchtigt.
4. Hauptamtliche Richterinnen und Richter, Vorsitzende der Schlichtungsbehörden, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Jugendanwältinnen und Jugendanwälte, Assistenzstaatsanwältinnen und Assistenzstaatsanwälte sowie Assistenzjugendanwältinnen und Assistenzjugendanwälte dürfen Dritte nicht berufsmässig vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Kantons vertreten.
5. Mit Ausnahme der Mitglieder der Steuerrekurskommission dürfen nebenamtliche Richterinnen und Richter vor der Gerichtsbehörde, an der sie tätig sind, nicht berufsmässig Dritte vertreten.